Textversion für blinde und sehbehinderte Personen sitemap

Merkblatt für Berufsbildner "Zimmermann/Zimmerin EFZ" und "Holzbaubearbeiter/in EBA"

Grundlagen

- Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13.12.2002
- Berufsbildungsverordnung (BBV) vom 19.11.2003
- Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Zimmerleute vom 02.12.2002
- Reglement über die Einführungskurse für Lehrlinge im Zimmereigewerbe vom 02.12.2002
- Verordnung über die berufliche Grundbildung Holzbearbeiter/-in EBA vom 23.08.2010
- Bildungsplan Holzbearbeiter/-in EBA mit Anhängen vom 23.08.2010
- Modell-Lehrgang Zimmermann 2003
- GAV Holzbau Schweiz 01.11.2007
- Zusatzvereinbarung 2012 zum GAV Holzbau


Lehrvertrag

Der Lehrvertrag ist ein Einzelarbeitsvertrag und untersteht den unter "Grundlagen" aufgeführten Bestimmungen.


Mindestlöhne für Lernende gemäss GAV Holzbau 2007 Ausgabe 2012

(Gemäss 2012 GAV-Lohntabelle, www.holzbau-schweiz.ch)

Bildungsjahre

1.

2.

3.

Für Lernende bei Eintritt nach Mindestaltergesetz (Mindestlöhne GAV)

737.00

960.00

1'300.00

Verkürzte Grundbildung (Mindestlöhne GAV)

737.00

960.00

 

Holzbearbeiter/-in EBA (Mindestlöhne GAV)

737.00

960.00

 

13. Monatslohn

Lernende haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.


Zusätzliche Leistungen:

- Jährliche Arbeitszeit: 2'190 Std. (entspricht 42 Std./Woche)
- 6 Wochen Ferien pro Jahr (entspricht 13% des Lohnes) auch für Lernende nach vollendetem 20. Altersjahr
- Auslagenersatz
- Feiertagsentschädigung
- Entschädigung für unumgägnliche Absenzen
- Entschädiung für Leistung von Militär- und Zivilschutzdienst
- Krankentaggeldversicherung
- Lernende dürfen keine Akkordarbeiten verrichten.
- Die Berufsbildner sind gehalten, ihre Lernenden - unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglickeiten- nach erfolgreichem Abschluss der beruflichen Grundbildung eine angemessene Zeit im Betrieb weiter zu beschäftigen oder sich für eine Weiterbildungsmöglichkeit einzusetzen.


Beiträge aus dem Bildungsfonds für Einführungskurse (exklusiv für Mitglieder Holzbau CH)

Gemäss Anhang des Bildungsfonds-Reglementes der Berufsförderung Holzbau Schweiz, Anhang III, C Leistungsansätze 2011, hat der Lehrbetrieb Anspruch auf folgende Tagespauschalen:

- Berufslehre: 1. Jahr Fr. 34.00 / 2. Jahr Fr. 48.00 / 3. + 4. Jahr Fr. 63.00
- Grundausbildung EBA (Anlehre): 1. Jahr Fr. 34.00 / 2. Jahr Fr. 48.00
- Zweitlehre: Fr. 63.00


Freifächer

Der Lernende kann Freifächer bis zu einem halben Tag pro Woche während der Areitszeit und ohne Lohnabzug besuchen, sofern seine Leistungen in den Pflichtfächern eine zusätzliche schulische Belastung erlauben. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton.


Allgemeine Kosten Lernende

- Dem Lernenden dürfen durch den Besuch der ÜK's keine zusätzlichen Kosten erwachsen.
- Die Verpflegungskosten während den überbetrieblichen Kursen werden vom Lehrbetrieb getragen.
- Für die Kosten, die durch den Schulbesuch entstehen, gilt die im Lehrvertrag vereinbarte Regelung.


Überbetriebliche Kurse

Beginn der überbetrieblichen Kurse: ab 15. August 2012.


Anmeldung Lernene

bis spätestens 10. Juni 2012 an die Geschäftsstelle hsb. Hier gelangen Sie zum Formular.


Merkblatt

Hier können Sie das Merkblatt ausdrucken - download

Textversion für blinde und sehbehinderte Personen © 2012 Kantonal-Bernischer Baumeisterverband