Merkblatt für Berufsbildner "Maurer/in EFZ" und "Baupraktiker/in EBA"
Grundlagen
- Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13.12.2002
- Berufsbildungsverordnung (BBV) vom 19.11.2003
- Verordnungen über die berufliche Grundbildung Maurer/in EFZ und Baupraktiker/in EBA vom 14.09.2010
- Bildungsplan Maurer/in EFZ und Baupraktiker/in EBA mit Anhängen vom 14.09.2010
- Dokumentation Ausbildende Maurer/-in EFZ und Baupraktiker/-in EBA 2011
- Protokollvereinbarung zum LMV 2008 vom 14.04.2008
Lehrvertrag
Der Lehrvertrag ist ein Einzelarbeitsvertrag und untersteht den unter "Grundlagen" aufgeführten Bestimmungen.
Empfehlung für die Lehrlingsentschädigung für neue Verträge am 1. Januar 2012
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Lehrjahre
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1.
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2.
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3.
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Für Lernende EFZ bei Eintritt nach Mindestaltergesetz
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5.50
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7.50
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10.50
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Für Lernende EFZ bei Eintritt im 19. Altersjahr und darüber
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10.50
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12.00
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14.50
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Für verkürtze Grundbildung
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10.50
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13.50
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Für Lernende EBA bei Eintritt nach Mindestaltergesetz
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5.00
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7.00
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WICHTIG: Im Vertrag sind Franken- und Rappenbeträge einzusetzen. Die festgesetzten Stundenansätze gelten für die ganze Vertragsdauer.
13. Monatslohn
Lernende haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.
Zusätzliche Leistungen (gemäss Protokollvereinbarung zum LMV)
- Jährliche Arbeitszeit: 2'112 Std. (entspricht 40.5 Std./Woche)
- 6 Wochen Ferien pro Jahr (entspricht 13% des Lohnes) auch für Lernende nach vollendetem 20. Altersjahr
- Auslagenersatz
- Feiertagsentschädigung
- Entschädigung für unumgägnliche Absenzen
- Entschädiung für Leistung von Militär- und Zivilschutzdienst
- Krankentaggeldversicherung
- Lernende dürfen keine Akkordarbeiten verrichten.
- Die Ausbildner sind gehalten, ihre Lernenden - unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglickeiten- nach erfolgreichem Abschluss der Lehre eine angemessene Zeit im Betrieb weiter zu beschäftigen oder sich für eine Weiterbildungsmöglichkeit einzusetzen.
Beiträge aus dem Bildungsfonds
Die Lernenden haben den Beitrag an den Parifonds-Bau gemäss Reglement zu entrichten.
Die Lernenden haben Anspruch auf:
- 100% Lohnausfallentschädigung während den überbetrieblichen Kursen (ÜK)
- Fr. 6.00/Tag Entschädigung für allgemeine Unkosten während des Kursbesuches
Freifächer
Der Lernende kann Freifächer bis zu einem halben Tag pro Woche während der Areitszeit und ohne Lohnabzug besuchen, sofern seine Leistungen in den Pflichtfächern eine zusätzliche schulische Belastung erlauben. Eine Verweigerung dieses Rechts aus betrieblichen Gründen ist dann zulässig, wenn die Leistungen im Betrieb nicht genügen.
Allgemeine Lehrlingskosten
- Dem Lernenden dürfen durch den Besuch der ÜK's keine zusätzlichen Kosten erwachsen.
- Für die Kosten, die durch den Schulbesuch entstehen, gilt die im Lehrvertrag vereinbarte Regelung.
Überbetriebliche Kurse
Beginn der überbetrieblichen Kurse: August 2012.
Anmeldung der neu eintretenden Lernenen für die ÜK's Maurer/in und Baupraktiker/in
bis spätestens 10. Juni 2012 an die Geschäftsstelle KBB. Hier gelangen Sie zum Formular.
Merkblatt
Hier können Sie das Merkblatt ausdrucken - download