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Deklaration der Entsorgungswege

Ausgangslage

Der vorschriftsgemässe Rückbau von Gebäuden bei Abbrüchen und die korrekte Trennung und Entsorgung von Bauabfällen lässt vielerorts zu wünschen übrig. Um die vorhandenen gesetzlichen Vorschriften umzusetzen, werden die vorstehenden Massnahmen getroffen.

Rechtsgrundlagen

  • Auskunftspflicht: "Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erfoderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden" (Art. 46 Abs. 1 USG).
  • Behandeln von Bauabfällen: "wer Bau- oder Abbrucharbeiten durchführt, ... muss die übrigen Abfälle ... trennen" ... (Art. 9 TVA).
  • Entsorgungspflicht: "Vom Besitzer sind vorschriftsgemäss zu entsorgen (neben anderen Abfällen auch) Bauabfälle" (Art. 23 Abfallgesetz).
  • Zuständigkeiten der Gemeinden: "Sie üben die Aufsicht über die gesamte Abfallentsorgung in ihrem Gebiet aus und treffen die erforderlichen Massnahmen" (Art. 42 Abfallgesetz).

Vorgehen

Bei Baugesuchen mit Abbruch von Gebäuden ab einem Volumen nach SIA von 500 m³ wird die folgende Bedingung in die Baubewilligung aufgenommen:

Vor dem Abbruch ist eine Deklaration der Entsorgungswege zu Handen der Gemeinde zu erstellen. Abbrucharbeiten dürfen erst aufgenommen werden, wenn die gewählten Entsorgungswege genehmigt sind. Die Entsorgungsbelege sind aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.

  • In dieser Deklaration der Entsorgungswege sind vor allem die verschiedenen Materialgruppen und -fraktionen und die entsprechenden Entsorgungswege zu nennen.
  • Die Gemeinde sendet dem AWA eine Kopie der Deklaration.
  • Bewilligte Entsorgungsbetriebe finden sich im 1999 vom AWA herausgegebenen Entsorgungsverzeichnis für Bauabfälle des Kantons Bern.

Die Deklaration der Entsorgungswege können Sie hier ausfüllen und ausdrucken. - download


Asbest

Das Wichtigste in Kürze...

  • Die Verwendung von Asbest ist seit 1990 verboten.
  • Vor der Unterzeichnung eines Werkvertrags muss gemäss Art. 3.2 Bauarbeitenverordnung (BauAV) mit dem Bauherrn festgelegt werden, welche Schutzmassnahmen zu treffen sind. Sie sind vom Bauherrn zu zahlen (entspricht beim SBV -Werkvertrag der Ziff. 13 "Besondere Vereinbarungen").
  • Übernimmt der Unternehmer die Entsorgung von Asbest oder muss ernsthaft mit Asbest gerechnet werden, trägt der Unternehmer die Kosten für die Analysen und die Sanierung.
  • Tritt Asbest überraschend auf, stellt der Unternehmer die Arbeiten sofort ein und orientiert unverzüglich die Bauherrschaft (Abmahnung, Art. 3, Abs. 1bis BauAV). Die Bauherrschaft hat die weiteren Arbeiten anzuordnen.
  • Die Versicherer (Betriebshaftpflicht) decken gemäss aktuellem Kenntnisstand in der Regel Asbestschäden nicht mehr. Die Versicherungsdeckung ist im Betrieb zu prüfen.

Den SBV-Flash zum Thema Asbest vom September 2009 finden Sie hier - download

Weitere Informationen finden Sie unter www.baumeister.ch/de/rechtsdienst/merkblaetter/asbest/

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